Besondere Kompetenzen

Portfoliobewertung – Die Portfoliobewertung und die Bewertung von Spezial- und Problemimmobilien ist ein besonderes Kompetenzfeld der Wert SüdWest Partnerschaftsgesellschaft.

Bewertungen für finanzwirtschaftliche Zwecke – Die Beleihungswertermittlung steht im Fokus unserer HypZert- zertifizierten Sachverständigen.

Wir bewerten denkmalgeschützte Objekte unter Berücksichtigung der komplexen und unterschiedlich wirkenden Denkmalmerkmale.

Rechte und Belastungen – Die Bewertung von Rechten und Belastungen (Altenteile, Dienstbarkeiten) stellt ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit dar.

Hinsichtlich der Immobilienwertermittlung aus steuerlichen Anlässen verfügen wir über herausragende fachliche Expertise.

Ertragsteuern

    • Ermittlung des Teilwerts
      • bei Einlage eines Grundstücks oder Grundstücksteils aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG),
      • bei Entnahme eines Grundstücks oder Grundstücksteils aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder
      • im Rahmen einer Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG),
    • Ermittlung des gemeinen Werts
      • bei einer Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG);
    • Ermittlung des Verhältnisses der gemeinen Werte oder Teilwerte
      • bei der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) auf Grund und Boden einerseits und auf das Gebäude andererseits (H 7.3 EStH 2016 „Kaufpreisaufteilung“).

Bei Bewertungsaufgaben im oben genannten Zusammenhang werden grundsätzlich auf die Vorschriften zur Verkehrswertermittlung von Grundstücken auf Grundlage des Baugesetzbuchs zurückgegriffen.

Grundbesitzbewertung

  • Insbesondere für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird im Rahmen des ErbStRG in Anlehnung an die anerkannten Vorschriften zur Verkehrsgeltung von Grundstücken auf Grundlage des Baugesetzbuchs normiert. Unter Beachtung des Grundsatzes der Modellkonformität wurde die Grundbesitzbewertung zuletzt im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2022 an die Maßgaben der ImmoWertV 2021 angepasst. Im Sechsten Abschnitt des zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (§§ 176-198 BewG) sind die Vorschriften zur Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer verortet. Bewertungsmaßstab für die Bewertung des Grundvermögens ist nach § 177 BewG der gemeine Wert im Sinne des § 9 BewG. Anzuwenden für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts ist die Regelungen nach § 198 Satz 2 BewG aufbauend auf die aufgrund des § 199 Abs. 1 Baugesetzbuch erlassenen Vorschriften zur Verkehrswertermittlung.